FAQ – besonders häufig gestellte Fragen
Als Mitglied oder auch als Interessent finden Sie nachfolgend Antworten zu den häufigsten Fragen, die bisher zu dem angedachten Zusammenschluss gestellt wurden.
Ist der Zusammenschluss der Baugenossenschaft des Landkreises Erlangen-Höchstadt eG und der Baugenossenschaft Erlangen eG bereits beschlossen?
Nein. Die beiden Baugenossenschaften ermitteln zwar derzeit die Vorteile eines möglichen Zusammenschlusses. Aber eine endgültige Entscheidung dazu ist noch nicht gefallen – denn diese Entscheidung können und sollen ausschließlich die Mitglieder treffen. Aktuell werden deshalb die Mitglieder der beiden Baugenossenschaften direkt in die Überlegungen eingebunden und sollen dann auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeit final per Mitgliederbeschluss entscheiden.
Wie werden die Mitglieder der beiden Baugenossenschaften in die Überlegungen zu einem möglichen Zusammenschluss eingebunden?
Bei der letzten Mitgliederversammlung wurden die anwesenden Mitglieder über die grundsätzlichen Zukunftspläne informiert. Dabei wurde dann auch das erste Mal die Idee eines möglichen Zusammenschlusses angesprochen. Daran anschließend wurden alle Mitglieder (vor allem auch die, die nicht bei der Mitgliederversammlung anwesend waren) über diese Möglichkeit schriftlich und, falls gewünscht, telefonisch informiert. Erst im Anschluss an diese Informationsphase ist geplant, das Thema im Rahmen gesonderter Mitgliederversammlungen – zu denen noch separat eingeladen wird – auf die Tagesordnung zu nehmen und über diesen Vorschlag abzustimmen.
Ist der angedachte Zusammenschluss denn notwendig geworden, weil die Baugenossenschaften Probleme haben - zum Beispiel finanziell?
Nein. Die Überlegungen zum Zusammenschluss sind bei beiden Baugenossenschaften aus einer Position der Stärke heraus entwickelt worden: Beide Baugenossenschaften zeichnen sich durch gesicherte Finanzverhältnisse, eine solide und gepflegte Immobilienstruktur und harmonische Innenverhältnisse aus. Allerdings gibt es für Baugenossenschaften in nächster Zukunft ganz besondere Herausforderungen zu bewältigen, die größere Einheiten einfacher bewältigen können:
Welche Vorteile hat denn ein Zusammenschluss der beiden Baugenossenschaften?
Tatsächlich bietet ein solcher Zusammenschluss zahlreiche finanzielle und organisatorische Vorteile.
Synergieeffekte: Zahlreiche Leistungen und Aufwände sind nach dem Zusammenschluss nur noch für eine Genossenschaft und nicht mehr für zwei zu erbringen. Ob EDV-Support, Prüfungs- oder Steuerberatungsleistungen, Versicherungsbeiträge, Buchhaltungsaufwände oder Organ- bzw. Verbandsbeiträge – vieles davon fällt bisher für zwei Genossenschaften an und die dadurch verursachten doppelten Kosten lassen sich durch einen Zusammenschluss reduzieren.
Höherer Einkaufsbedarf, niedrigere Einkaufskosten: Durch das erhöhte Nachfragevolumen von zwei zusammengeschlossenen Baugenossenschaften lassen sich außerdem bei der Beschaffung beziehungsweise beim Einkauf von Rohwaren, Produkten oder Handwerksleistungen und/oder Dienstleistungen Mengennachlässe erzielen – wodurch sich die Gesamtkosten ebenfalls senken lassen.
Zusätzliche Einsparoptionen: Neben Synergie- und Einkaufsmengeneffekten ergeben sich durch den Zusammenschluss noch einige spezielle Kosteneinsparmöglichkeiten, die sich in der Summe durchaus finanziell bemerkbar machen. Unter anderem sind durch den Zusammenschluss steuerliche Optimierungsmöglichkeiten möglich (z. B. bei der Umsatzsteuer) – außerdem kann zum Beispiel bei der Anmietung von Lagerräumen auf günstigere Standorte zurückgegriffen werden.
Erhöhte Leistungsfähigkeit (zur Förderung der Mitglieder und deren Interessen): Die durch den Zusammenschluss erzielbaren Effekte helfen nicht nur dabei, die Kosten zu reduzieren, sondern erhöhen zugleich die Leistungsfähigkeit zur Förderung der Mitglieder und deren Interessen gemäß
§ 1 des Genossenschaftsgesetzes: die eingesetzten Mittel und Arbeiten erzielen zum Vorteil der Mitglieder deutlich mehr Effekte.
Gestärkte Verhandlungsposition gegenüber Dritten: Durch den Zusammenschluss und die dadurch gestärkte wirtschaftliche Bedeutung verbessert sich auch die Verhandlungsposition gegenüber Dritten – was sowohl dabei hilft, Kosten zu senken, als auch dazu beiträgt, mehr Stärke in Situationen zu entfalten, in denen Genossenschaftsinteressen (zum Vorteil der Mitglieder) gewahrt oder durchgesetzt werden sollten.
Erweiterung und Verbesserung der Finanzierungspotenziale: Durch den Zusammenschluss und das damit deutlich erweiterte Immobilieneigentum wird vor allem auch die Position gegenüber Kreditgebern wie den Finanzinstituten gestärkt. Die Finanzierungspotenziale – zum Beispiel bei neuen Großprojekten – lassen sich durch die größeren Sicherheiten deutlich steigern.
Noch einmal verbesserte Verankerung in der Region: Unter anderem dadurch, dass durch den Zusammenschluss Immobilienbesitz in Stadt UND Landkreis zusammengeführt wird, steigt die regionale Bedeutung als Akteur der regionalen Immobilienwirtschaft und zugleich wird auch noch einmal die Verankerung in der Region gestärkt.
Erweiterung des Partnernetzwerks: Beide Baugenossenschaften verfügen über ein etabliertes Netzwerk an Dienstleistern und Bauhandwerkern. Nach einem Zusammenschluss vergrößert sich dieses Netzwerk logischerweise – womit auch zugleich die Auswahlmöglichkeit erweitert und der Wettbewerb zwischen diesen Partnern (zum Vorteil der Mitglieder) gesteigert werden kann.
Erhebliche Leistungssteigerung des eigenen Regiebetriebs: Durch den Zusammenschluss der Regiebetriebe der beiden Baugenossenschaften zu einem einzigen, lässt sich die Leistungsfähigkeit und vor allem die Bandbreite der in Eigenregie realisierbaren Arbeiten erheblich steigern bzw. erweitern. Zum Beispiel wären dann auch aufwändige Arbeiten wie komplette Fassadenrenovierungen möglich (die derzeit nicht angegangen werden, weil dann keine anderen Arbeiten mehr übernommen werden könnten). Gerade angesichts der explodierenden Fremdhandwerkerkosten und der sich zuspitzenden Auslastungssituation auf dem Vergabemarkt könnte das ebenfalls ein zunehmend wichtigeres Kriterium werden.
Erweitertes Wohnungsangebot für die Mitglieder: Durch den Zusammenschluss und den damit deutlich erweiterten Gesamtwohnungsbestand wird es etwas einfacher als bisher möglich, den Mitgliedern bei anstehenden örtlichen oder strukturellen Veränderungen (Jobwechsel, Familienwachstum, Übertritt in die Ruhestandsphase etc.) dafür geeignete Wohnungen aus dem Bestand heraus zu offerieren.
Möglichkeit zur Erweiterung der Leistungsbandbreite: Durch die über den Zusammenschluss realisierbare Personalsituation und die dadurch erhöhte Leistungsfähigkeit der Baugenossenschaft wird es möglich sein, das Leistungsangebot der Baugenossenschaft für ihre Mitglieder an die sich – demographisch bedingten und strukturell erwünschten – Erfordernisse der Zukunft anzupassen und zu erweitern. Die denkbaren (und im Detail noch zu bewertenden) Offerten sind vielfältig – und reichen von Hausmeisterserviceleistungen bis hin zu Concierge-Angeboten unterschiedlichster Ausprägung.
Erhebliche Optimierung der Gesamtpersonalsituation: Der Zusammenschluss verbessert die Personalsituation der vereinten Baugenossenschaft vor allem unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen wird das Risiko von Personalausfällen reduziert, weil z. B. Krankheitsfehltage über den Gesamtpersonalstand einfacher aufgefangen oder ausgeglichen werden können. Zum anderen ermöglicht der insgesamt erweiterte Personalstamm, dass sich die einzelnen Mitarbeiter*innen stärker als heute (arbeitsteilig) spezialisieren und dadurch in ihrer Arbeit sukzessive weiterentwickeln und professionalisieren können.
Allein die positiven Kosteneffekte des Zusammenschlusses sind enorm: Nach aktuellen Schätzungen könnten durch den Zusammenschluss pro Jahr zwischen 250.000 und 300.000 Euro eingespart werden – Kapital, das sich dann wiederum zum Vorteil der Mitglieder einsetzen lässt. Zu dem rein finanziellen Effekt kommt der Mehrwert für die Mitglieder durch die für die Zukunft angestrebte Leistungs- und Serviceerweiterung hinzu, mit der der Genossenschaftsgedanke sukzessive weiter aufgewertet und ergänzt werden soll!
Sind durch den Zusammenschluss negative Folgen für die Mitglieder zu befürchten?
Nein. Die Mietvertragsschreiben könnten exakt so bleiben, wie sie jetzt sind – die fusionierte Baugenossenschaft würde ganz einfach die Rechtsnachfolge antreten. Mit allen sich daraus ergebenden Pflichten. Und fusionsbedingt ist auch keine Mietveränderung notwendig. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bleibt ebenfalls unverändert. Tatsächlich sind nach aktuellem Stand deshalb nur Vorteile durch den Zusammenschluss für die Mitglieder erkennbar. So könnte unter anderem die geschätzte Kostenersparnis von 250.000 bis 300.000 Euro pro Jahr direkt zum Vorteil der Mitglieder verwendet werden.
Würden sich durch den Zusammenschluss Strukturen verändern? Müssen Büros geschlossen oder Mitarbeiter entlassen werden?
Nein. Der Zusammenschluss würde weder dazu führen, dass Personal entlassen noch Büros für die persönliche Kontaktaufnahme geschlossen würden. Die gewohnten Strukturen sollen unbedingt erhalten bleiben. Im Gegenteil: Mitglieder, die in der Stadt Erlangen arbeiten (und ihre Wohnung ursprünglich bei der Baugenossenschaft des Landkreise Erlangen-Höchstadt eG gemietet haben), könnten künftig vor oder nach der Arbeit ihre Anliegen auch ganz praktisch in der Liebigstraße 12 in Erlangen, also dem aktuellen Sitz der Baugenossenschaft Erlangen eG, klären – und umgekehrt!
„Schluckt“ eine der beiden Baugenossenschaften bei einem Zusammenschluss die andere?
Nein. Der angedachte Zusammenschluss ist ein partnerschaftlicher Zusammenschluss auf Augenhöhe. Keiner der beiden Partner hat es nötig, zu fusionieren. Beide verfügen über eine solide finanzielle und strukturelle Basis. Der angedachte Zusammenschluss würde also freiwillig erfolgen, weil dadurch für beide Seiten Vorteile erschlossen werden können. Keine Genossenschaft muss sich der anderen unterordnen. Formal wird es so sein (sofern ein Zusammengehen beschlossen wird), dass die Baugenossenschaft Erlangen eG – welche die bestandsgrößere Genossenschaft ist – die Baugenossenschaft des Landkreises Erlangen-Höchstadt eG aufnehmen wird. Sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat der neuen gemeinsamen Genossenschaft sollen aus den gesamten Vorständen und Aufsichtsräten der bisherigen Genossenschaften zusammengesetzt werden. Die Gremien werden dadurch logischerweise größer, aber sie sind dann eben auch absolut partnerschaftlich besetzt.
Sichtbar wird das Streben nach einem partnerschaftlichen Miteinander unter anderem auch daran, dass die neue gemeinsame Baugenossenschaft auch einen neuen, gemeinsamen Namen bekommen würde. Der steht zwar noch nicht fest – aber, dass dann ein neuer Name zum Einsatz käme, durchaus.
Profitiert eventuell eine der beiden Baugenossenschaften zu Lasten der anderen?
Nein. Der Zusammenschluss ist als partnerschaftliche Fusion auf Augenhöhe geplant. Keiner der beiden Partner soll dabei übervorteilt werden. Um auch allen Mitgliedern die Ausgeglichenheit der gemeinsam geplanten Investitionen darzustellen, wird gerade ein auch für Laien nachvollziehbarer Investitionsplan erarbeitet, so dass die Mitglieder die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung auch nachvollziehen können. Besonders deutlich wird dieser Wille zur gleichberechtigten Partnerschaft auch daran, dass sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat der neuen gemeinsamen Genossenschaft aus den gesamten Vorständen und Aufsichtsräten der bisherigen Genossenschaften zusammengesetzt werden sollen. Die Gremien werden dadurch logischerweise größer, aber sie sind dann eben auch absolut partnerschaftlich besetzt.
Die Geschäftsanteile der beiden Baugenossenschaften haben unterschiedliche Werte. Wie sollen diese Wertunterschiede angeglichen werden?
Um die unterschiedlichen Werte der Geschäftsanteile der beiden Baugenossenschaften – 200 EUR pro Geschäftsanteil bei der Baugenossenschaft Erlangen EG, 155 EUR bei der Baugenossenschaft Erlangen Höchstadt eG – anzugleichen, werden die derzeitigen Anteile auf einheitliche Anteilswerte in einer Stückelung von jeweils 50 EUR umgerechnet. Nachzahlen muss deshalb kein Mitglied etwas – die Mitglieder der Baugenossenschaft Erlangen Höchstadt eG erhalten vielmehr eine kleine Auszahlung, um deren Geschäftsanteilswerte auf 50 EUR-Einheiten glätten zu können.
Was sind jetzt die nächsten Schritte?
Aktuell werden alle Mitglieder (vor allem auch die, die nicht bei der Mitgliederversammlung anwesend waren) über die Möglichkeit des Zusammenschlusses der beiden Baugenossenschaften informiert. Im Anschluss an diese Informationsphase ist geplant, das Thema im Rahmen gesonderter Mitgliederversammlungen – zu denen dann noch separat eingeladen wird und für die es aktuell noch keine exakte Terminfestlegungen gibt – auf die Tagesordnung zu nehmen und über den Vorschlag des Zusammenschlusses dann final abstimmen zu lassen.
Gibt es denn bereits einen Vertragsentwurf zur angedachten Verschmelzung und kann dieser von den Mitgliedern eingesehen werden?
Um zu gewährleisten, dass die Verschmelzung fair und transparent abläuft, erarbeiten die Vorstände der beiden Baugenossenschaften einen Verschmelzungsvertrag, der zusammen mit einem Verschmelzungsbericht des Vorstands und einer gutachterlichen Stellungnahme des Prüfungsverbandes rechtzeitig vor den noch zu terminierenden Mitgliederversammlungen (jeweils mindestens 14 Tage vorher) auf den Geschäftsstellen der beiden Baugenossenschaften eingesehen werden kann und der dann bei der beschließenden Mitgliederversammlung vorgetragen wird. Über den genauen Zeitablauf und über die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Vertragsentwurf und in die anderen Unterlagen wird dann in der Einladung zur beschließenden Mitgliederversammlung noch einmal explizit hingewiesen.
Werden externe Spezialisten in das Projekt eingebunden, damit bei der angedachten Verschmelzung alles korrekt abläuft?
Die angedachte Verschmelzung wird in der Tat vom Verband der bayerischen Wohnungsunternehmen begleitet. Fachleute dieses Verbandes beraten und unterstützen die Verantwortlichen der Baugenossenschaften bei den relevanten Fragestellungen. In der Funktion als Prüfungsverband wird von den eingebundenen Spezialisten des Verbands gemäß den rechtlichen Vorgaben im Genossenschaftsgesetz zudem eine gutachterliche Stellungnahme ausgearbeitet, die darstellt, inwiefern die Verschmelzung mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist. Diese Stellungnahme wird dann auch bei den Mitgliederversammlungen vorgestellt, so dass die Mitglieder die Sicht des Verbandes auf die angedachte Verschmelzung kennenlernen. Außerdem wird diese Stellungnahme mindestens 14 Tage vor den beschließenden Mitgliederversammlungen in den Geschäftsstellen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder ausgelegt.